Lebenslagen
Arbeit und Mitarbeitersuche
7. Tarifrecht und Arbeitgebervertretungen
Im Tarifvertrag werden die Rechte und Pflichten der Tarifvertragsparteien geregelt. Er enthält auch Rechtsnormen über den Inhalt, den Abschluss und die Beendigung von Arbeitsverhältnissen sowie Regelungen betrieblicher und betriebsverfassungsrechtlicher Fragen. Günstigere Vereinbarungen sind in den einzelnen Arbeitsverträgen zulässig.
Sind Sie selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband, müssen Sie die tariflich ausgehandelten Bedingungen für alle gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten anwenden.
Sie können auch die nicht gewerkschaftlich organisierten Beschäftigten tarifvertraglich behandeln. Für die leitenden Angestellten eines Betriebes gilt der Tarifvertrag nicht.
Auch wenn Sie nicht selbst Tarifvertragspartei oder Mitglied in einem Arbeitgeberverband sind, können Sie ausnahmsweise an einen Tarifvertrag gebunden sein. Das ist dann der Fall, wenn eine Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) ausgesprochen wurde. Bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) erhalten Sie die wichtigsten Informationen über die jeweilige Tarifpolitik und über die konkret gültigen Tarifvereinbarungen.
Ein Austritt aus dem Arbeitgeberverband, mit dem ein Verbandstarifvertrag oft Flächentarifvertrag geschlossen wurde, beendet die Bindung an den Tarifvertrag nicht sofort. Vielmehr bleiben der ausgetretene Arbeitgeber und die Gewerkschaft bis zu dem Zeitpunkt an den Tarifvertrag gebunden, bis zu dem der Tarifvertrag durch Zeitablauf oder dieser durch eine Kündigung von Seiten des Arbeitgeberverbands oder der Gewerkschaft endet (sogenannte Fortwirkung). Bis dahin herrscht auch beim ausgetretenen Arbeitgeber weiterhin die tarifliche Friedenspflicht, das heißt ein Arbeitskampf ist unzulässig. In diesem Zeitraum können auch keine abweichenden Regelungen zum Nachteil eines Arbeitnehmers getroffen werden.
Nach Ablauf des Tarifvertrags wirkt dieser nach, bis eine neue Abmachung getroffen wird. Dies bedeutet, dass die Arbeitsbedingungen, die beim Ende des Tarifvertrags gegolten haben, im Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers weiterhin gelten (sogenannte Nachwirkung). Die neue Abmachung kann entweder in einem neuen Tarifvertrag bestehen oder in der Änderung des Arbeitsvertrags. Die Nachwirkung betrifft nur die Arbeitnehmer, die beim Ende des Tarifvertrags schon beschäftigt waren und Mitglied der jeweiligen Gewerkschaft sind. Bis zum Inkrafttreten des neuen Tarifvertrages können auch abweichende Regelungen zum Nachteil der Arbeitnehmer getroffen werden. Diese können jedoch wiederum unwirksam werden soweit ein neuer Tarifvertrag abgeschlossen wurde, der auch rückwirkend vereinbart oder für allgemeinverbindlich erklärt wurde.
Abweichungen zu Ungunsten der Beschäftigten von Tarifnormen während der Laufzeit eines Tarifvertrags sind nur zulässig, wenn dies ausdrücklich im Tarifvertrag vereinbart ist (sogenannte Öffnungsklausel). Ansonsten gilt die Unabdingbarkeit oder das Günstigkeitsprinzip eines Tarifvertrags.
Hat Ihr Unternehmen mehr als 20 Beschäftigte und haben diese einen Betriebsrat (LL) gewählt, können Sie mit dem Betriebsrat auch einen eigenen "Haustarifvertrag" abschließen.
Sobald in Ihrem Unternehmen ein Betriebsrat gewählt wurde, müssen Sie diesen bei der Erfüllung seiner Aufgaben sowie dessen Mitwirkungs- und Mitbestimmungsmöglichkeiten beachten.
Zentrale Aufgabe des Betriebsrates ist es, darauf zu achten, dass die für die Arbeitnehmer geltenden Gesetze, Verordnungen und Unfallverhütungsvorschriften sowie die abgeschlossenen Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen eingehalten werden.
Der Betriebsrat hat in folgenden Bereichen ein Mitbestimmungsrecht:
- Fragen der Betriebsordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer
- betriebliche Arbeitszeitfragen, Einführung von Kurzarbeit oder Mehrarbeit
- allgemeine Urlaubsgrundsätze und Urlaubsplanung
- Form, Ausgestaltung und Verwaltung von Sozialeinrichtungen des Unternehmens
- Einführung technischer Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer überwachen
- Regelungen, die Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten verhüten sollen oder Fragen, die den Gesundheitsschutz betreffen
- Vermietung von Werkmietwohnungen
- Grundsätze für die Entlohnung, Festlegung von Akkord- und Prämiensätzen
- Grundsätze zur Durchführung von Gruppenarbeit
- Personalplanung
- Fragen der Berufsbildung
- Gestaltung von Arbeitsplätzen, -abläufen und -umgebung
- Arbeitsorganisation und Änderungen von Arbeitsverfahren und Abläufen
Bei Betriebsänderungen (z.B. Einschränkung, Stilllegung oder Verlegung des Betriebs) kann der Betriebsrat unter bestimmten Voraussetzungen einen Sozialplan durchsetzen, der die wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Arbeitnehmer ausgleicht oder mildert.
In Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Beschäftigten muss der Arbeitgeber bei allen personellen Einzelmaßnahmen die Zustimmung des Betriebsrates einholen. Dazu gehören beispielweise Einstellungen, Eingruppierungen, Umgruppierungen, Versetzungen und Kündigungen.
Eine Kündigung, die ohne Anhörung des Betriebsrates ausgesprochen wurde, ist unwirksam.